GOÄ-Steigerungssatz: Schwellenwerte, Höchstsätze und Begründungen richtig anwenden
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Der GOÄ-Steigerungssatz entscheidet, wie viel eine ärztliche Leistung auf der Privatrechnung tatsächlich kostet. Bis zum Schwellenwert reicht die Angabe des Faktors, darüber braucht jede Leistung eine eigene Begründung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schwellenwerte und Höchstsätze gelten und wann Sie höher gehen dürfen. Sie erfahren außerdem, wie Sie eine Begründung formulieren und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Kurz zusammengefasst
Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungssatz. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Es gibt drei Paare aus Schwellenwert und Höchstsatz. Für die meisten Leistungen liegt der Schwellenwert bei 2,3 und der Höchstsatz bei 3,5. Für die Abschnitte A, E und O gelten 1,8 und 2,5. Im Labor sind es 1,15 und 1,3.
Über dem Schwellenwert müssen Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen vorliegen. Die Begründung steht für jede Leistung einzeln auf der Rechnung.
Wer mehr als den Höchstsatz abrechnen will, braucht dafür eine schriftliche Honorarvereinbarung vor der Behandlung. Für die Abschnitte A, E, M und O ist so eine Vereinbarung nicht erlaubt. Dazu gehören unter anderem Labor und Röntgen.
Eine neue GOÄ ist in Vorbereitung, aber noch nicht in Kraft. Bis dahin gelten die hier beschriebenen Regeln.
Was ist der Steigerungssatz in der GOÄ?
Der Steigerungssatz ist der Multiplikator, mit dem der einfache Gebührensatz einer Leistung vervielfacht wird. Gleichbedeutend sprechen viele vom GOÄ-Steigerungsfaktor oder kurz vom Faktor. Er bildet ab, wie aufwendig eine Leistung im Einzelfall war.
Die Rechnung folgt einer festen Formel aus § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Jede Leistung im Gebührenverzeichnis hat eine Punktzahl. Punktzahl mal Punktwert ergibt den einfachen Gebührensatz. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Dieser einfache Satz wird mit dem Steigerungssatz multipliziert.
Auf der Rechnung müssen für jede Leistung das Datum, die Nummer und die Bezeichnung stehen, bei Leistungen mit Mindestdauer auch diese Dauer. Dazu kommen der Betrag und der Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GOÄ).
Rechenbeispiel: Beratung nach Nr. 1 und Nr. 3
Die Beratung nach Nr. 1 hat 80 Punkte, die eingehende Beratung nach Nr. 3 hat 150 Punkte. So wirkt sich der Faktor aus (Beträge gerundet):
Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|---|
Nr. 1 Beratung | 80 | 4,66 Euro | 10,72 Euro | 16,32 Euro |
Nr. 3 Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten) | 150 | 8,74 Euro | 20,11 Euro | 30,60 Euro |
Der Sprung vom 2,3-fachen zum 3,5-fachen Satz macht bei Nr. 3 also gut 10 Euro aus. Diesen Unterschied dürfen Sie nur berechnen, wenn der Einzelfall es rechtfertigt und Sie es begründen.
GOÄ-Faktor-Tabelle: Schwellenwerte und Höchstsätze im Überblick
Welcher Gebührenrahmen gilt, hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Gebührenverzeichnisses eine Leistung steht. Es gibt drei Rahmen mit jeweils eigenem Schwellenwert (auch Regelsatz genannt) und Höchstsatz:
Leistungsgruppe | Rechtsgrundlage | Gebührenrahmen | Schwellenwert (ohne Begründung) | Höchstsatz |
|---|---|---|---|---|
Alle übrigen Leistungen, vor allem persönliche ärztliche Leistungen wie Beratung und Untersuchung | § 5 Abs. 1 und 2 GOÄ | 1,0 bis 3,5 | 2,3 | 3,5 |
Medizinisch-technische Leistungen der Abschnitte A, E und O | § 5 Abs. 3 GOÄ | 1,0 bis 2,5 | 1,8 | 2,5 |
Laborleistungen des Abschnitts M und Nr. 437 | § 5 Abs. 4 GOÄ | 1,0 bis 1,3 | 1,15 | 1,3 |
Abschnitt E umfasst physikalisch-medizinische Leistungen. Abschnitt O umfasst Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie. Abschnitt M umfasst die Laboruntersuchungen. Nr. 437 steht in Abschnitt C und betrifft Laboruntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung.
Abschnitt A verdient einen zweiten Blick. Er ist keine eigene Leistungsgruppe, sondern eine Liste einzelner Nummern aus anderen Abschnitten. Dazu gehören zum Beispiel Nr. 2 (unter anderem Wiederholungsrezepte und Überweisungen), Nr. 250 (Blutentnahme aus der Vene) und Nr. 651 (Ruhe-EKG). Für diese Leistungen gilt der Rahmen bis 2,5 mit dem Schwellenwert 1,8, obwohl sie in anderen Abschnitten stehen. Prüfen Sie bei technischen Leistungen deshalb diese Liste.
Sonderfall Standardtarif der privaten Krankenversicherung
Für Leistungen an Versicherte im Standardtarif gelten niedrigere Obergrenzen (§ 5b GOÄ). Sie dürfen dann höchstens den 1,7-fachen Satz berechnen. Für die Abschnitte A, E und O liegt die Grenze beim 1,3-fachen, für Labor nach Abschnitt M beim 1,1-fachen Satz. Klären Sie den Versicherungsstatus deshalb schon bei der Aufnahme.
Wann Sie den Schwellenwert überschreiten dürfen
Bis zum Schwellenwert müssen Sie auf der Rechnung nichts begründen. Darüber dürfen Sie nur gehen, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ).
Innerhalb des Rahmens bestimmen Sie die Gebühr „nach billigem Ermessen“ (§ 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Das heißt: Sie entscheiden für jede Leistung im Einzelfall, nicht pauschal für alle Patienten. Der Schwellenwert ist die Obergrenze für den Regelfall und kein fester Satz.
Die drei Kriterien mit Beispielen aus dem Alltag
Die GOÄ nennt drei Bemessungskriterien. Für jede Leistung, die Sie über dem Schwellenwert berechnen, muss bei mindestens einem dieser Kriterien eine Besonderheit vorliegen, die über den durchschnittlichen Fall hinausgeht.
Kriterium | Was gemeint ist | Beispiel aus dem Praxisalltag |
|---|---|---|
Schwierigkeit | Die Leistung war schwieriger als im durchschnittlichen Fall. Außer bei den Abschnitten A, E und O zählt auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls. | Untersuchung bei stark eingeschränkter Beweglichkeit, mehrere Erkrankungen beeinflussen sich gegenseitig |
Zeitaufwand | Die Leistung hat länger gedauert als im durchschnittlichen Fall. | Beratung, die nur mit Übersetzung durch Angehörige möglich ist |
Umstände bei der Ausführung | Äußere oder situative Bedingungen haben die Leistung erschwert. | Untersuchung eines stark verängstigten Kindes, das mehrfach beruhigt werden muss |
Eine Einschränkung gilt für die technischen Leistungen der Abschnitte A, E und O. Hier darf die Schwierigkeit des Krankheitsfalls nicht als Begründung dienen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GOÄ). Es zählen nur Besonderheiten bei der Leistung selbst.
Was nicht als Begründung zählt
Nicht jede Besonderheit trägt einen höheren Faktor. Diese Gründe reichen nicht:
Was schon in der Leistungsbeschreibung steht. Kriterien aus der Leistungsbeschreibung bleiben außer Betracht (§ 5 Abs. 2 S. 3 GOÄ). Nr. 3 setzt zum Beispiel mindestens zehn Minuten voraus. „Beratung über zehn Minuten“ begründet deshalb keinen höheren Faktor.
Bloße Hinweise ohne Inhalt. Allein die Angabe „zeitaufwendig“ oder „schwierig“ genügt nicht. Das stellt auch die Bundesärztekammer in ihrem Merkblatt klar.
Örtliche Verhältnisse. Ein Hinweis auf besondere örtliche Verhältnisse reicht laut Bundesärztekammer ebenfalls nicht.
Der Krankheitsfall bei technischen Leistungen. Bei Leistungen der Abschnitte A, E und O zählt nur die Leistung selbst (siehe oben).
Die Begründung auf der Rechnung: Was § 12 GOÄ verlangt
Liegt eine Gebühr über dem Schwellenwert, müssen Sie das schriftlich begründen (§ 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ). Die Begründung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen. Sie muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein. Auf Verlangen müssen Sie sie näher erläutern (§ 12 Abs. 3 S. 2 GOÄ).
Laut Bundesärztekammer genügt eine stichwortartige Kurzbegründung. Sie muss aber erkennen lassen, welche Besonderheit im konkreten Fall vorlag.
Fehlt eine nötige Begründung, entspricht die Rechnung nicht der GOÄ. Das hat Folgen: Der Zahlungspflichtige muss erst zahlen, wenn er eine Rechnung bekommen hat, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Schicken Sie deshalb eine korrigierte Rechnung mit der Begründung nach. Notieren Sie die Besonderheit außerdem in der Patientenakte, wie es auch die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt. Dann können Sie später Rückfragen von Patienten oder Versicherern beantworten.
So bauen Sie eine Begründung auf
Eine tragfähige Begründung beantwortet drei Fragen:
Was war besonders? Nennen Sie die konkrete Besonderheit im Einzelfall.
Wie hat sich das auf diese Leistung ausgewirkt? Stellen Sie den Bezug zur abgerechneten Leistung her.
Wie viel mehr war es? Nennen Sie, wo möglich, Dauer, Anzahl oder Umfang.
Die Begründung sollte auch ein Zahlungspflichtiger ohne medizinisches Fachwissen verstehen. Fachbegriffe sind erlaubt, sollten aber nicht die einzige Erklärung sein.
Beispielformulierungen: Was ist zu allgemein und was ist besser?
Die folgenden Formulierungen sind eigene Beispiele zur Orientierung. Übernehmen Sie sie nicht ungeprüft, sondern passen Sie sie an den tatsächlichen Fall an.
Leistung | Zu allgemein | Besser (Beispiel) |
|---|---|---|
Nr. 1 Beratung | „erhöhter Zeitaufwand“ | „Verständigung nur über Übersetzung durch die Tochter möglich, Beratung dadurch um etwa 15 Minuten verlängert“ |
Nr. 3 Eingehende Beratung | „Beratung länger als zehn Minuten“ | „Beratung zu drei gleichzeitig behandelten Erkrankungen und deren Medikamenten, Dauer 30 Minuten“ |
Nr. 7 Vollständige körperliche Untersuchung (hier: Stütz- und Bewegungsorgane) | „schwierige Untersuchung“ | „Untersuchung durch starke Bewegungseinschränkung erschwert, Lagerung nur mit Hilfe möglich“ |
Nr. 250 Blutentnahme (Abschnitt A, Schwellenwert 1,8) | „schwieriger Patient“ | „Schlechte Venenverhältnisse, Punktion erst im dritten Versuch erfolgreich“ |
Bei Nr. 250 und anderen Leistungen aus Abschnitt A beschreibt die Begründung nur die Ausführung der Leistung selbst, nicht die Erkrankung. Achten Sie außerdem darauf, dass jede Begründung nur für die Leistung gilt, bei der sie steht. Ein langes Gespräch rechtfertigt einen höheren Faktor bei der Beratung, nicht aber bei der Blutentnahme in derselben Sitzung.
Über dem Höchstsatz: die Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Über den Höchstsatz hinaus geht es nur mit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Sie muss vor der Leistung nach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich geschlossen werden (§ 2 Abs. 2 GOÄ).
Die Vereinbarung legt nur einen anderen Steigerungssatz fest. Punktzahl und Punktwert dürfen Sie nicht abweichend vereinbaren (§ 2 Abs. 1 S. 3 GOÄ). Ein Pauschalhonorar ohne Bezug zum Gebührenverzeichnis ist laut Bundesärztekammer ebenfalls nicht möglich.
Checkliste für eine wirksame Honorarvereinbarung
Persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (meist der Patient)
Nicht über das Praxisteam abwickeln, das nur einen vorbereiteten Text unterschreiben lässt (laut Bundesärztekammer unzulässig)
Vereinbarung in einem Schriftstück vor Erbringung der Leistung, laut Bundesärztekammer als gesondertes Schriftstück
Je Leistung: Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und vereinbarter Betrag
Hinweis, dass Erstattungsstellen die Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten
Keine weiteren Erklärungen im Schriftstück
Unterschrift von Arzt und Zahlungspflichtigem (laut Bundesärztekammer erforderlich)
Abdruck an den Zahlungspflichtigen aushändigen
Die Punkte ohne Hinweis auf die Bundesärztekammer stehen in § 2 Abs. 2 GOÄ.
Die Bundesärztekammer stellt in ihrem Merkblatt ein Muster für eine solche Vereinbarung bereit (Link unter Quellen).
Wann eine Honorarvereinbarung ausgeschlossen ist
Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O, darunter Labor und Röntgen (§ 2 Abs. 3 S. 1 GOÄ)
Als Bedingung für eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung (§ 2 Abs. 1 S. 4 GOÄ)
Mit einer wirksamen Vereinbarung müssen Sie den höheren Faktor auf der Rechnung in der Regel nicht begründen. Eine Ausnahme regelt § 12 Abs. 3 S. 3 GOÄ. Wäre ein Faktor über dem Schwellenwert auch ohne Vereinbarung gerechtfertigt gewesen, müssen Sie das Überschreiten des Schwellenwerts auf Verlangen des Zahlungspflichtigen begründen. Die Bundesärztekammer empfiehlt außerdem einen Hinweis wie „gemäß § 2 GOÄ“ bei den betroffenen Positionen.
Typische Fehler beim GOÄ-Steigerungssatz
Viele Probleme mit dem Steigerungssatz entstehen durch Pauschalität oder verwechselte Gebührenrahmen. Auf diese Fehler sollten Sie achten:
Ein Faktor für die ganze Rechnung: Jeder Faktor über dem Schwellenwert braucht eine eigene Begründung für die einzelne Leistung.
Dieselbe Begründung bei mehreren Leistungen: Eine Besonderheit beim Gespräch macht nicht automatisch auch die Injektion schwieriger.
Floskeln statt Fakten: „Erhöhter Aufwand“ oder „schwierig“ ohne Bezug zum Fall genügen nicht.
Die Leistungsbeschreibung als Begründung: Eine vorgeschriebene Mindestdauer kann keinen höheren Faktor tragen.
Der Krankheitsfall bei technischen Leistungen: Bei den Abschnitten A, E und O zählt nur die Besonderheit der Leistung selbst.
Der falsche Rahmen: Labor über 1,3 oder ein Ruhe-EKG nach Nr. 651 mit 2,3 ohne Begründung passen nicht zur GOÄ.
Höchstsatz ohne Vereinbarung überschritten: Ohne Vereinbarung vor der Leistung ist 3,5 (bzw. 2,5 oder 1,3) die Grenze.
Vereinbarung für Labor oder Röntgen: Für die Abschnitte A, E, M und O ist sie unzulässig.
Nichts in der Akte: Ohne Dokumentation lassen sich Rückfragen kaum beantworten.
Checkliste vor dem Rechnungsversand
Mit diesen Punkten prüfen Sie eine Privatrechnung, bevor sie die Praxis verlässt:
Steht bei jeder Leistung der Steigerungssatz?
Passt der Rahmen zum Abschnitt (auch die Liste in Abschnitt A geprüft)?
Hat jede Leistung über dem Schwellenwert eine eigene Begründung?
Ist jede Begründung konkret und für den Zahlungspflichtigen verständlich?
Ist die Besonderheit in der Patientenakte dokumentiert?
Liegt bei Faktoren über dem Höchstsatz eine Vereinbarung vor, datiert vor der Leistung?
Ist der Versicherungsstatus geklärt, etwa Standardtarif mit niedrigeren Obergrenzen?
So gehen Sie jetzt vor
Prüfen Sie Ihre nächsten Privatrechnungen mit der Checkliste oben, bevor sie die Praxis verlassen. Legen Sie im Team fest, wer Besonderheiten in der Patientenakte notiert, damit die Begründung später zur Dokumentation passt. Wenn Sie öfter über den Höchstsatz gehen wollen, bereiten Sie die Honorarvereinbarung so vor, dass Sie sie vor der Behandlung persönlich besprechen können.
Häufige Fragen
Ist der Steigerungssatz dasselbe wie der Steigerungsfaktor?
Ja. Steigerungssatz, Steigerungsfaktor und Faktor meinen dasselbe: den Multiplikator auf den einfachen Gebührensatz. Die GOÄ selbst spricht vom „Steigerungssatz“, etwa in § 2 und § 12.
Wann darf der 3,5-fache Satz berechnet werden?
Der 3,5-fache Satz ist der Höchstsatz für alle Leistungen außer den Abschnitten A, E, M, O und Nr. 437 (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Über 2,3 dürfen Sie gehen, wenn bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung im Einzelfall Besonderheiten vorlagen. Wie weit Sie gehen, richtet sich nach dem Ausmaß der Besonderheit. Auch Zwischenwerte wie 2,8 oder 3,0 sind möglich. Die Begründung steht für jede Leistung einzeln auf der Rechnung.
Muss ich den 2,3-fachen Satz begründen?
Nein. Bis einschließlich zum Schwellenwert von 2,3 ist keine Begründung auf der Rechnung nötig. Erst wenn Sie den Schwellenwert überschreiten, verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Für die Abschnitte A, E und O liegt diese Grenze bei 1,8, für Labor nach Abschnitt M und Nr. 437 bei 1,15.
Welcher Schwellenwert gilt für Laborleistungen?
Für Laborleistungen des Abschnitts M und für Nr. 437 liegt der Schwellenwert bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3 (§ 5 Abs. 4 GOÄ). Eine Honorarvereinbarung über den Höchstsatz hinaus ist für Laborleistungen des Abschnitts M nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Wie hoch ist der Punktwert der GOÄ 2026?
Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 S. 3 GOÄ). Er gilt auch 2026 unverändert. Die Beratung nach Nr. 1 mit 80 Punkten kostet damit zum einfachen Satz 4,66 Euro.
Ändert sich der Steigerungssatz mit der neuen GOÄ?
Eine neue GOÄ ist noch nicht in Kraft. Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juni 2025 einen gemeinsamen Entwurf übergeben, im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung. Laut Bundesärztekammer bereitet das Ministerium einen Referentenentwurf vor. Bis eine neue Gebührenordnung gilt, rechnen Sie nach den hier beschriebenen Regeln ab.
Quellen
Gebührenordnung für Ärzte, § 2 (Abweichende Vereinbarung): https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__2.html
Gebührenordnung für Ärzte, § 5 (Bemessung der Gebühren): https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html
Gebührenordnung für Ärzte, § 5b (Standardtarif): https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5b.html
Gebührenordnung für Ärzte, § 12 (Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html
Gebührenordnung für Ärzte mit Gebührenverzeichnis (Abschnitte A, C, M, Nr. 1, 2, 3, 7, 250, 437, 651): https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/BJNR015220982.html
Bundesärztekammer, Merkblatt zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren (mit Muster): https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/Merkblatt_fuer_AErzte_zur_abweichenden_Honorarvereinbarung_sowie_zur_Anwendung_hoeherer_Steigerungsfakttoren.pdf
Bundesärztekammer, GOÄ-Novellierung: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung
Ärztekammer Nordrhein, Reihe „Arzt und Recht“, Folge 133: „Spielregeln zum Steigerungsfaktor“, 26. Januar 2023: https://www.aekno.de/presse/nachrichten/nachricht/spielregeln-zum-steigerungsfaktor

Dr. Khatouni
CEO
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